Freitag, 11. Mai 2012

Suspendierung, Versetzung, Verweis: Repressalien gegen einen katholischen Lehrer im "Dritten Reich"






Im Jahr 1933 wurde  Eugen Antoni, zu diesem Zeitpunkt Lehrer in Hochspeyer, wegen seiner politischen Aktivitäten  vom Dienst suspendiert.



Vorderseite des Dokuments



Der Text lautet:


Nr.c 4137.                             Abdruck                                Speyer, den 27. Mai 1933


Regierung der Pfalz
Kammer des Innern
...

An
Die Bezirkschulbehörde
                       Kaiserslautern

Betreff:
Verhalten des Lehrers Eugen Antoni
In Hochspeyer

Zum Bericht vom 12.5.1933
Nr.1669 B.

Beilagen:
1 Entschl. Abdruck

Lehrer Eugen Antoni in Hochspeyer ist durch den Beauftragten (des Sonderkommissars der Obersten SA-Führung bei der Regierung der Pfalz, Kammer des Innern) bei dem Bezirksamt Kaiserslautern vom Dienste beurlaubt worden.
            In einstweiliger Erledigung der Angelegenheit wird Lehrer Antoni in Hochspeyer bis auf weiteres  gem Art 129 VLG. unter Wahrung seiner Rechte als Volksschullehrer vorläufig seines Dienstes enthoben.
            Gegen diese Entschließung ist Beschwerde zum Staatsministerium für Unterricht und Kultus in München zulässig.
            Lehrer Antoni ist durch Zustellung des beiliegenden Entschließungsabdruckes nachweislich zu verständigen.

                        gez.


N° 2504 B.

            In Abdruck  gegen Postzustellungsurkunde
                       an Herrn Eugen Antoni, Lehrer,
                                   Hochspeyer


            Kaiserslautern, den 3. Juni 1933
            Bezirksschulbehörde

            Unterschriften


Nach einjährigem Prozessieren auf eigene Kosten wurde er wieder in Dienst genommen und ins abgelegene Esthal strafversetzt, erhielt jedoch einen Disziplinarverweis:




Der Text lautet (Hervorhebungen im Original):


Nr.c 5520.                             Abdruck                            Speyer, den 21. Juni 1934


Regierung der Pfalz
Kammer des Innern
...

An
Die Bezirkschulbehörde
                       Neustadt a.d. Haardt

Betreff:
Verhalten des Lehrers Eugen Antoni
In Esthal

Beilagen:
1 Entschl. Abdruck

Der Volksschullehrer Eugen A n t o n i ist im Amtsbezirk Kaiserslautern und an anderen Orten der Pfalz wiederholt – vornehmlich in den Jahren 1932/33 – als Redner für die Zentrumspartei aufgetreten. Dabei griff er die nationalsozialistische  Bewegung und ihre Führer in Formen an, die über das zulässige Mass hinausgingen, so z.B. in der Versammlung vom 28.2.1932 in Erfenbach und vom 22.2.1933 in Enkenbach. Bei der letzteren Rede fällt erschwerend ins Gewicht, dass sie n a c h Einleitung des nationalen Umschwungs gehalten wurde und die Autorität der deutschen Reichsregierung – insbesondere des Reichskanzlers – in überaus scharfer, ja verhetzender Weise herabzusetzen versuchte. Als L e h r e r und B e a m t e r wäre Antoni verpflichtet gewesen, Zurückhaltung zu üben, mindestens aber seine politische und weltanschauliche Meinung in würdigen und angemessenen – statt agitatorischen – Formen vorzutragen. Als J u g e n d – erzieher endlich musste er so viel nationales Verantwortungsgefühl bekunden, dass er gegen die n a t i o n a l e Bewegung und ihre Führer nicht in so grob gehässigen Formen, wie dies zum Teil geschah, auftrat.
            Wegen der bezeichneten Verstösse gegen die Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten spricht die Regierung, Kammer des Innern, gegen Lehrer Antoni die Strafe des

                                                 V e r w e i s e s

aus, womit die ernste Mahnung verbunden wird, in Zukunft sich der Verantwortung, die Amt und Stand ihm auferlegen, bewusst zu bleiben.
            Die Kosten des gebührenfreien Verfahrens fallen dem Lehrer Antoni zur Last. – Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde zum Staatsministerium für Unterricht und Kultus in München zulässig. Eine etwaige Beschwerde wäre binnen einer Frist von 14 Tagen, die mit dem auf die Zustellung dieser Entschliessung folgenden Tage beginnt, bei der Regierung der Pfalz, Kammer des Innern in Speyer schriftlich einzureichen.
            Beiliegender Abdruck der Entschliessung ist dem Lehrer Antoni gegen Postzustellungsurkunde zuzustellen.
            Nach Rechtskraft der Entschliessung wolle berichtet werden

                                                          J.V.
                                                          gez. ...




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